Tägliche Still- und Ruhepausen
Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes (auch bei Adoption und Anvertrauung) stehen Müttern und Vätern tägliche Still- und Ruhepausen zu.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden haben Mütter und Väter im Angestelltenverhältnis Anrecht auf zwei Ruhepausen von je einer Stunde. Arbeitet sie weniger als sechs Stunden, reduziert sich die Ruhepause auf eine Stunde.
Bei Mehrlingsgeburten verdoppeln sich die Ruhepausen, egal ob zwei oder mehr Kinder geboren wurden.
Bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Kindertagesstätte, werden die Ruhezeiten um die Hälfte gekürzt: eine Stunde bei einer Arbeitszeit von mindestens täglich sechs Stunden bzw. eine halbe Stunde bei einer geringerer Arbeitszeit.
Für die Ruhepausen gibt es eine Vergütung, die der Höhe des Gehalts entspricht.
Voraussetzungen
Die Mutter oder der Vater müssen in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis stehen.
Der Vater kann die tägliche Ruhezeit als Alternative zur erwerbstätigen Mutter beantragen, die sie nicht in Anspruch nimmt, weil sie ausdrücklich darauf verzichtet hat oder weil sie zu einer der Kategorien gehört, die keinen Anspruch darauf haben.
Dagegen kann er sie nicht verlangen, wenn die erwerbstätige Mutter sich in obligatorischer oder fakultativer Mutterschaft befindet oder die Ruhezeit nicht in Anspruch nimmt, weil sie aufgrund von Beurlaubung, unbezahltem Urlaub oder Arbeitspausen für vertikale Teilzeitarbeit der Arbeit fernbleibt.
Bei Mehrlingsgeburten werden die Ruhezeiten verdoppelt, und die zusätzlichen Stunden können dem Vater auch während des Mutterschaftsurlaubs oder während des theoretischen Zeitraums des Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt und des Elternurlaubs der Mutter gewährt werden.
Antrag
Der Antrag muss vor der Ruhepause beim Arbeitgeber gestellt werden, ausgenommen jene, die ihre Entlohnung direkt vom NISF/INPS beziehen.
Informationen
- Nationales Fürsorgeinstitut (NISF/INPS) (externer Link)