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Obligatorische Mutterschaftszeit

Kurz vor und nach der Geburt sind Mütter in Italien per Gesetz zu einer Arbeitsunterbrechung verpflichtet. Teilweise ausgenommen davon sind Freiberuflerinnen und Selbständige.

Wer hat Anrecht

Die obligatorische Mutterschaftszeit gilt für alle Mütter, die in einem Angestelltenverhältnis stehen. 

Für Selbständige gilt ein eingeschränkter Mutterschutz. Sie erhalten zwei Monate vor und drei Monate nach der Geburt eine finanzielle Entschädigung. Die Einstellung der Arbeit ist aber nicht verpflichtend notwendig. 

Auch bei Adoption oder Anvertrauung haben Mütter ein Recht auf eine fünfmonatige obligatorische Mutterschaftszeit.

Wieviel

Die Mutterschaftszeit dauert 5 Monate und gilt in der Regel in den 2 Monaten vor und den 3 Monaten nach der Geburt. Die Mutter kann auch flexibel entscheiden, ob sie den Mutterschaftsurlaub folgendermaßen aufteilt: 1 Monat vor der Geburt und 4 Monate nach der Geburt oder 5 Monate nach der Geburt.

Vor der Geburt

  • 2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (außer die Mutter wählt die flexible Form);
  • Zeiten eines vorzeitigen Arbeitsverbots, das entweder von der Sanitätseinheit (bei einer Risikoschwangerschaft) oder vom Arbeitsinspektorat (wegen unzumutbarer Arbeit) verfügt wird.

Mit einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung kann auch bis zur Geburt weitergearbeitet werden. In diesem Fall wird die Mutterschaftszeit nach der Geburt entsprechend verlängert. 

Nach der Geburt:

  • 3 Monate nach der Geburt (mit Ausnahme der flexiblen Handhabung der Freistellung); falls die Entbindung nach dem voraussichtlichen Termin stattfindet, auch die Zeit zwischen dem voraussichtlichen und dem tatsächlichen Geburtstermin. Bei einer Frühgeburt stehen, zusätzlich zu den 3 Monaten nach der Geburt, auch die Zeiten zwischen dem tatsächlichen und dem voraussichtlichen Geburtstermin zu;
  • 5 Monate nach der Geburt, mit einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung 
  • weitere vom Arbeitsinspektorat verfügte Zeiten, da es sich um eine unmittelbar nach der Geburt unzumutbare Arbeit handelt.

Bei einer Zwillingsgeburt ändert sich die Dauer des Mutterschaftsurlaubs nicht.

In den fünf Monaten steht Müttern ein Mutterschutzentgelt in Höhe von mindestens 80 Prozent ihres letzten Bruttogehalts zu, der vom INPS übernommen wird. 

Im öffentlichen Dienst wird die obligatorische Mutterschaftszeit mit 100 Prozent des letzten Gehalts vergütet. Dies ist im Privatbereich nur dann der Fall, wenn der Kollektivvertrag eine Aufstockung des Mutterschaftsgeldes auf 100% zu Lasten des Arbeitgebers vorsieht. Im Zeitraum der Abwesenheit reifen Urlaub, 13tes/14es Monatsgehalt und die Abfertigung an.

Für Selbständige und Freiberuflerinnen gilt ein eingeschränkter Mutterschutz. Sie erhalten in den zwei Monaten vor und den drei Monaten nach der Geburt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 80 Prozent des üblichen Einkommens. Voraussetzung dafür ist eine Eintragung in den Fürsorgefonds des eigenen Berufsstands und das Erreichen der vorgeschriebenen Versicherungsperioden. Die Einstellung der Arbeit ist für diese Berufsgruppen nicht zwingend notwendig. Da es für einzelne Kategorien Abweichungen geben kann, ist es wichtig, sich individuell bei Berufskammern oder Patronaten (externer Link) zu informieren.

Eine rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten um die Zeiten des Fernbleibens von der Arbeit für die Betreuung der Kinder zu überbrücken, wird empfohlen.

Vorzeitige Abwesenheit wegen Mutterschaft 

Es besteht die Möglichkeit, dass die werdende Mutter vorzeitigen Mutterschaftsurlaub genießt, wenn sie gefährliche Tätigkeiten verrichtet oder gesundheitliche Probleme oder Komplikationen in der Schwangerschaft auftreten.

Der Antrag auf vorzeitigen Schwangerschaftsurlaub muss beim Arbeitsinspektorat gestellt werden.

Wie wird die Mutterschaftszeit beantragt

Der Antrag für die Freistellung wegen Mutterschaft muss vor Beginn des Mutterschutzes telematisch erfolgen. Empfehlenswert ist es, sich dafür an ein Patronat (externer Link) zu wenden. 

Alternativ kann der Antrag online beim Nationalen Fürsorgeinstitut NISF/INPS gestellt werden. Darüber hinaus muss die werdende Mutter beim INPS oder Patronat die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung zur Errechnung des Geburtstermins im Original abgeben. Damit die drei bzw. vier Monate nach der Geburt bewilligt werden, müssen dem INPS oder dem Patronat innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt das Geburtsdatum und die Daten des Kindes online bekannt gegeben werden und die Geburtsbescheinigung übermittelt werden.