Kündigung
Mütter, die nach der Geburt eines Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zu ihrem Arbeitgeber zurückkehren können oder wollen, haben die Möglichkeit Arbeitslosengeld zu beantragen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Arbeitsstelle in jenem Zeitraum kündigen, in dem sie Entlassungsschutz genießen – also innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes.
Bei Kündigungen wegen Mutterschaft sind die Arbeitnehmerinnen nicht zur Einhaltung der Kündigungsfrist verpflichtet. Sie haben jedoch Anrecht darauf, dass die Entlohnung für diesen Zeitraum ausgezahlt wird, sofern sie danach keine andere Arbeitsstelle antreten.
Frauen sollten diesen Schritt dennoch nicht leichtfertig setzen und auf mittelfristige Sicht überlegen, was eine Kündigung für ihre weitere arbeitsmäßige und finanzielle Situation bedeutet.
Vielfach gelingt es gemeinsam mit dem Arbeitgeber Möglichkeiten zu finden, die den familiären Bedürfnissen auch bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz Raum lassen.
Besonders große Chancen gibt es dafür in Betrieben, die mit dem audit familieundberuf als familienfreundliche Betriebe zertifiziert sind.
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. die freiwillige Kündigung der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes müssen vom Arbeitsinspektorat (Formular) bestätigt werden.